Ausführungs- und Zahlungsbedingungen Helmut Schulze KG

  1. Veranstalter: Helmut Schulze KG, Messen und Ausstellungen, 32427 Minden/Westf, Meisterweg 5, Tel. 0571/51065, info@schulze-ausstellungen.de

  2. Öffnungszeiten: Die Öffnungszeiten werden mit dem technischen Rundschreiben bekanntgegeben. Die Stände müssen in dieser Zeit von den Standinhabern oder deren Vertretern ständig besetzt sein und der Stand muss optisch der Öffnung entsprechen. Bei Verstößen gilt für jeden Einzelfall eine Konventionalstrafe von 500,-Euro als vereinbart. Änderungen der Öffnungszeiten behält sich der Veranstalter vor und gibt sie rechtzeitig bekannt.

  3. Zulassung und Bestätigung: Standzuweisungen erfolgen durch den Veranstalter. Anmeldungen werden erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter gültig. Er ist berechtigt, vor und während der Veranstaltung einzelne Artikel auszuschließen, wenn dies das Interesse der Veranstaltung erfordert. Es bleibt dem Veranstalter unbenommen, Stände und Werbeflächen aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen auf einen anderen Platz zu verlegen. Die entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Kostproben bedarf besonderer Genehmigung des Veranstalters. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Konkurrenzausschluss. Die technischen Rundschreiben, welche rund vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn verschickt werden, sind Bestandteil des Vertrages, insb. der Hinweis auf die Bodenbelastung und die Müllentsorgung.

    1. Freigelände: Besondere Eigenschaften des Untergrundes (Bodenbeschaffenheit, Witterungseinflüsse) werden nicht zugesichert.


  4. Standmiete: Den Ausstellern wird die Bodenfläche einschließlich Trenn- und Rückwände (2,50 m hoch ohne Anstrich) ohne An- und Aufbauten vermietet. Der Mietpreis wird jeweils vereinbart. Die Mindestgröße des Standes ist 10 qm. Jeder angefangene qm wird auf die volle Quadratmeterzahl aufgerundet. Eine Untervermietung ist nur nach vorheriger Genehmigung des Veranstalters gegen Zusatzgebühr zulässig.

  5. Die Bestätigung erfolgt mit der Rechnungsstellung.

  6. Mieten sind zur Hälfte nach Rechnungserhalt und der Rest bis sechs Wochen vor Beginn der Ausstellung zu bezahlen. Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen über den bestätigten Stand anderweitig verfügen. Bei Vertragsabschluss innerhalb sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist sofort die volle Miete fällig.

  7. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter und dessen Vertragsfirmen steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut, das im bedingungslosen Eigentum des Ausstellers steht, das Vermieterpfandrecht zu.

  8. Der Abschluß des, mit dem Veranstalter, geschlossenen Mietvertrages ist bindend. Ein Rücktritt ist nur mit Zustimmung des Veranstalters möglich. Sofern der Vertragspartner des Veranstalters den Vertrag kündigt, ist er zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25% der Standmiete verpflichtet, es sei denn, der Vertragspartner weist dem Veranstalter nach, daß infolge der Kündigung kein oder ein geringerer Schaden als 25% der Standmiete entstanden ist. Bei Rücktritt innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung oder wenn der Stand nicht bezogen wird, macht der Veranstalter die Miete in voller Höhe geltend. Dabei bleibt es dem Vertragspartner nachbelassen dem Veranstalter nachzuweisen, dass infolge der Kündigung oder des Rücktritts kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Rücktrittsanträge sind schriftlich oder per Einschreiben an den Veranstalter zu richten.

  9. Änderungen: Sollte die Veranstaltung aus zwingenden Gründen auf einen anderen als den vorgesehenen Zeitraum verlegt werden, so behalten die getroffenen Vereinbarungen auch für einen neuen Termin Gültigkeit. Der Aussteller kann aus einer Verlegung des Veranstaltungstermins oder einem Ausfall der Veranstaltung keine Schadensersatzansprüche herleiten, wenn dem Veranstalter keine grobe Fahrlässigkeit oder kein Verschulden trifft. Kann die Veranstaltung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse nicht stattfinden, werden die eingezahlten Beträge nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr erstattet.

  10. Auf- und Abbau: Für den Aufbau der Ausstellungsstände stehen drei Werktage zur Verfügung. Die Stände müssen bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn, 16.00 Uhr fertiggestellt sein. Das Aufstellen von Ausstellungsgütern über die normale Standhöhe von 2,50 m hinaus muß dem Veranstalter vor dem Aufbau bekanntgegeben werden. Lt. Brandschutzverordnung müssen alle brennbaren Dekorationsstoffe und Ausstellungsstücke feuerhemmend imprägniert sein. Der Nachweis hierfür muß vom Aussteller geführt werden. Für den Abbau der Ausstellungsstände steht nach Schluß der Veranstaltung ein Tag zur Verfügung. Kein Stand darf vor dem festgesetzten Tag und Uhrzeit ganz oder teilweise geräumt werden. Bei Verstößen gilt für jeden Einzelfall eine Konventionalstrafe von 500,- Euro als vereinbart. Beschädigungen und Veränderungen an den Halleneinrichtungen, die von den Ausstellern verursacht werden, werden in Rechnung gestellt. Über Stände, die am Tage vor Veranstaltungsbeginn, 12.00 Uhr, nicht bezogen sind, kann der Veranstalter unter Aufrechterhaltung seiner Forderungen frei verfügen und den Stand auf Kosten des Ausstellers dekorieren lassen. Name und Anschrift des Ausstellers muß, deutlich sichtbar, am Stand angebracht werden.

  11. Werbung: Die Werbung für die Veranstaltung übernimmt der Veranstalter. Die Verteilung von Handzetteln (Firmenreklame) sowie das Herumtragen von Plakaten usw. außerhalb des gemieteten Standes ist unstatthaft.Werbevorträge über Lautsprecher sowie störende Musikübertragungen sind nicht gestattet. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren hat der Aussteller zu tragen.

  12. Beleuchtungs- und Stromabnahme: Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Wünsche der ausstellenden Firmen nach weiteren Beleuchtungs- und Sonderanschlüssen auf eigene Rechnung können nur nach rechtzeitiger Anmeldung berücksichtigt werden. Die Berechnung dieser Anschlüsse nebst anteiliger Kosten der hierfür erforderlichen Ringleitung erfolgt durch den Vertragsinstallateur. Die errechneten Kosten für Licht- und Kraftstromverbrauch werden den Ausstellern vor Beendigung der Veranstaltung berechnet. Das gleiche gilt für evtl. erforderliche Wasseranschlüsse- und ableitungen. Die gewünschten Anschlüsse sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung mit den entsprechenden Formularen der technischen Rundschreiben anzumelden.

  13. Bewachung: Die allgemeine Brandwache übernimmt der Veranstalter. Sie beginnt einen Tag vor Anfang und endet einen Tag nach der Veranstaltung. Sonderwachen bedürfen der Genehmigung durch den Veranstalter. Er besitzt innerhalb der gesamten Veranstaltung das Hausrecht.

  14. Reinigung: Die Ausstellungsstände werden besensauber übergeben. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern. Sperrmüll (Möbel, Teppichboden usw.) und Bauschutt (Keramik, Glas, Fliesen) kann nur gegen eine Sondergebür bei der Kommune entsorgt werden.

  15. Heizung: Geheizt oder gelüftet wird während der Veranstaltung nach Bedarf, während der ausgewiesenen Öffnungszeiten.

Versicherung: Der Veranstalter versichert die Veranstaltung gegen Haftpflichtschäden, er übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellergut, soweit sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Veranstalters oder deren Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Es wird den Ausstellern empfohlen, ihr Ausstellungsgut auf eigene Kosten zu versichern. Für Personen- und Sachschäden innerhalb der Ausstellungsstände haftet der Veranstalter nicht.

Anerkenntnis: Der Aussteller erkennt durch seine Anmeldung diese Bedingungen an und verpflichtet sich, alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen genauestens zu beachten. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten einschl. Wechsel- und Scheckverkehr ist Minden/Westf.

Konkurrenzlosigkeit ausgeschlossen